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Betreibungen

Betreibungsauskunft

Wir erteilen Auskunft aus dem Betreibungsregister über hier ansässige Privatpersonen und Firmen. Als Gesuchsteller haben Sie ein aktuelles Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft zu machen. Am besten gelingt dies, wenn Sie uns Verträge, Bestellungen, Anfragen, Bewerbungen, Vollmachten, Offerten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Mahnschreiben und dergleichen vorlegen. Eine Fotokopie genügt.

Gebühren
Gemäss Art. 18 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs beträgt die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung:

Forderung bis Fr. 100.00, Gebühr Fr. 20.00
Forderung bis Fr. 500.00, Gebühr Fr. 33.00
Forderung bis Fr. 1'000.00, Gebühr Fr. 53.00
Forderung bis Fr. 10'000.00, Gebühr Fr. 73.00
Forderung bis Fr. 100'000.00, Gebühr Fr. 103.00
Forderung bis Fr. 1'000'000.00, Gebühr Fr. 203.00
Forderung über Fr. 1'000'000.00, Gebühr Fr. 413.00

Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen. In der Regel fordern wir diese mit Rechnung ein.

Betreibungsferien
Jeweils sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten, sowie vom 15. bis 31. Juli sind Betreibungsferien. In dieser Zeit werden ausser im Arrestverfahren, der Wechselbetreibung, oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen handelt, keine Betreibungshandlungen vorgenommen. Begehren können auch während den Betreibungsferien eingereicht werden, sie werden aber erst nach Ablauf behandelt. Allerdings ist zu beachten, dass die in die Betreibungsferien fallenden Fristen um drei Werktage verlängert werden (Art. 63 SchKG). Es müssen immer wieder Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen werden, weil der Gläubiger die verlängerte Zahlungsfrist für den Schuldner nicht beachtet, und das Begehren zu früh einreicht.

Zugehörige Objekte