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Vorübergehende Verkehrsanordnung Hintermarchlenstrasse

3. März 2022

Vorübergehende Verkehrsanordnung Hintermarchlenstrasse
In Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und § 5 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 verfügt der Gemeinderat Lufingen:

In der Gemeinde Lufingen ist die Hintermarchlenstrasse rund um die Primarschule Lufingen infolge Bauarbeiten nur einbahnig befahrbar. Die Einbahnstrasse wird während dem Bauprojekt der Primarschule an der Hintermarchlenstrasse mit den Signalen Nr. 4.08 „Einbahnstrasse“ signalisiert. Die Verkehrsumleitung erfolgt rund ums Schulhaus Gsteig und wird rechtzeitig signalisiert.

Dauer der Verkehrsanordnung: 28. Februar 2022 – 31. August 2023

Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.

Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf §4 i.V.m. §25 Abs. 3 VRG entzogen.

Gegen die Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Statthalteramt Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, schriftlich rekurriert werden.
Die Rekursschrift ist in dreifacher Ausführung einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichtes sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemeinderat Lufingen

 

Zugehörige Objekte

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