Kopfzeile

Inhalt

Bekämpfung des Japankäfers: Verbot zur Bewässerung von Rasen und Grünflächen und weitere Massnahmen ab 1. Juni 2026

6. Mai 2026

In Kloten wurde im Juli 2023 erstmals eine Population von Japankäfern entdeckt. Der gebietsfremde Käfer kann grosse Schäden an Kulturpflanzen und Grünflächen anrichten. Nun wurden vereinzelte Japankäfer ausserhalb des Stadtgebiets von Kloten, in unmittelbarer Nähe der Stadtgrenze gefunden.

Um die Population zu tilgen, hat der Kanton Zürich am 28. April 2026 mit einer VerfügungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. verbindliche Massnahmen beschlossen. Diese gelten vom 1. Juni bis am 30. September 2026 und betreffen auch die Gemeinde Lufingen. 

Von den Massnahmen betroffene Gebiete in Lufingen

Bei den vom Kanton Zürich beschlossenen Massnahmen wird unterschieden, ob sich der Standort im sogenannten Befallsherd (Radius von mindestens 1 Kilometer vom Fundort entfernt) oder der darum liegenden Pufferzone (mindestens 5 Kilometer rund um Befallsherd) befindet.

Ein Teil von Augwil liegt in der Zone des Befallsherds (in Karte rot markiert). Das restliche Gemeindegebiet befindet sich in der Pufferzone (in Karte gelb markiert).

Diese Karte zeigt die betroffenen Gebiete:

Link zur interaktiven GIS-Karte (Online-Karte mit Zoom-Funktion)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. Suchbegriff unter "Kartenkatalog": Japankäfer

Diese Regeln gelten in Lufingen vom 1. Juni bis zum 30. September 2026:

Betrifft Gebiete von Augwil (sogenannter Befallsherd):

  • Die Bewässerung von Rasen- und Grünflächen ist verboten!
    Das Giessen von Pflanzen im Garten und auf Balkonen bleibt erlaubt, wenn in den Töpfen und Beeten keine Gräser wachsen.

Betrifft gesamtes Gemeindegebiet Lufingen (Befallsherd und Pufferzone):

  • Grüngut darf die Pufferzone nicht verlassen.

  • Die wöchentliche Grüngutabfuhr ist nicht betroffen, da die Vorgaben des Kantons eingehalten werden können. Die Grünabfuhr erfolgt wie bisher.

  • Das Grüngut wird in die AXPO Kompogasanlage in Bachenbülach gebracht – diese liegt ebenfalls in der Pufferzone und behandelt das Grüngut separat nach Vorgaben des Kantons.

  • Wer die organisierte Grüngutabfuhr nicht in Anspruch nimmt, muss sicherstellen, dass das Grüngut innerhalb der Pufferzone entsorgt wird und die Vorgaben des Kantons eingehalten werden.

  • Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder ähnlichem Substrat dürfen nur transportiert oder verkauft werden, wenn die Anforderungen gemäss Anhang 3 der kantonalen VerfügungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. erfüllt sind. Pflanzen, die ohne Erde produziert wurden, sind nicht betroffen.

Weitere Informationen zum Japankäfer und den Massnahmen finden Sie beim KantonExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Zugehörige Objekte

Name Download
Verfügung Japankäfer 2026 (PDF, 3.48 MB) Download 0 Verfügung Japankäfer 2026
Japankäfer Merkblatt (PDF, 1.48 MB) Download 1 Japankäfer Merkblatt