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Steueramt: Prämienverbilligung Infoblatt

Allgemeines
Zuständig für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Für den Vollzug der IPV werden die Berechtigten gemäss EG KVG ermittelt. Die SVA Zürich ermittelt jeweils im Frühjahr, wer im Folgejahr Anspruch auf IPV hat. Das geschieht auf Basis der aktuellen definitiven Steuerfaktoren. Diese Personen erhalten das Antragsformular bis Ende August mit der Post zugestellt. Wer keinen Antrag erhalten hat, kann ab Anfang September auf der Homepage der SVA Zürich ein Nachmeldeformular ausfüllen. Der IPV-Anspruch wird grundsätzlich an die Krankenkassen der Versicherten ausbezahlt.

Anspruchsberechtigung
Die Kriterien für einen Anspruch auf Prämienverbilligung werden jedes Jahr angepasst. Aktuelle Merkblätter und weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich www.svazurich.ch
Hinweis: Bei Personen, die Ergänzungsleistungen oder Beihilfen zur AHV/IV beziehen, werden die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung direkt über diese Leistungen verbilligt. Deshalb erhalten sie keine separate Prämienverbilligung.

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